Stellen Sie sich vor: Ein Vorstandsmitglied macht beim Versicherungsantrag fehlerhafte Angaben, und daraufhin verlieren auch alle anderen Organmitglieder ihren Versicherungsschutz. Klingt wie ein Worst-Case-Szenario? Genau das kann nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 9 U 49/25) Realität werden.
Im Februar 2026 hat das Gericht bisher gängige Vertragsklauseln zum Anfechtungsverzicht für unwirksam erklärt, auf die sich Versicherer und Versicherungsnehmer bislang verlassen haben. Die Folge: Bewegung im gesamten D&O-Markt. Und konkreter Handlungsbedarf für Unternehmen!
Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt Geschäftsleiter, Vorstände und Aufsichtsräte vor persönlichen Haftungsansprüchen. In der Praxis sind dabei mehrere Personen gleichzeitig versichert. Und genau das macht die Sache komplex.
Bisher galten sogenannte Severability-Klauseln zum Anfechtungsverzicht als Standard: Sie sorgen dafür, dass das Fehlverhalten eines einzelnen Organmitglieds nicht den Schutz der anderen gefährdet. Macht also Person A beim Abschluss der Police falsche Angaben, bleibt Person B trotzdem versichert.
Das OLG Köln hat nun entschieden, dass diese Klauseln unwirksam sein können, sofern sie das Anfechtungsrecht des Versicherers wegen arglistiger Täuschung einschränken. Im Klartext: Täuscht eine Person den Versicherer arglistig, kann der Versicherer unter Umständen den gesamten Vertrag anfechten und damit auch gutgläubigen Organmitgliedern den Schutz entziehen.
Die Versicherungswirtschaft hat das Urteil aufmerksam registriert. Einige Versicherer gaben bereits an, dass – jedenfalls bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH – die aktuell vereinbarten Regelungen der Severability Klauseln zum Anfechtungsverzicht weiterhin verwendet werden. Neue Absicherungsmodelle sind in der Entwicklung, standardisierte Lösungen gibt es jedoch noch nicht. Die Heterogenität zwischen verschiedenen Versicherern ist derzeit hoch, was die Vergleichbarkeit von Angeboten erschwert.
Derzeit beobachten wir ein wachsendes Interesse an ergänzenden Absicherungskonzepten, insbesondere an Side-A-Deckungen, die Führungskräfte persönlich und unabhängig vom Unternehmensvertrag absichern. Auch individuelle D&O-Lösungen (Difference-in-Conditions) rücken stärker in den Fokus.
Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Bis zu einer abschließenden Klärung bleibt die Lage für alle Beteiligten ungewiss.
Was das unternehmen jetzt tun sollte
Auch wenn die endgültige Rechtslage noch offen ist: Abwarten ist keine Strategie. Wir empfehlen drei konkrete Schritte:
1. Antragsprozesse kritisch prüfen: Achten Sie bei neuen oder erneuerten D&O-Verträgen auf Vollständigkeit und Konsistenz aller Angaben – von anhängigen Verfahren bis hin zu Compliance-Themen. Was bislang als Formalität galt, kann künftig erhebliche Auswirkungen haben.
2. Bestehen Policen überprüfen lassen: Besonders ältere Verträge können Klauseln enthalten, deren Wirksamkeit nach aktuellem Stand fraglich ist. Eine gezielte Analyse zeigt, wo Handlungsbedarf besteht.
3. Individuelle Absicherung prüfen: Für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte kann eine ergänzende persönliche Deckung sinnvoll sein, unabhängig davon, wie die Diskussion um Severability-Klauseln zum Anfechtungsverzicht ausgeht.
Die D&O-Versicherung bleibt ein unverzichtbares Instrument zum Schutz von Führungskräften, aber die Qualität des Vertrags und die Sorgfalt bei seinem Abschluss sind entscheidender denn je. WIR beobachten die Marktentwicklung genau und halten Sie auf dem Laufenden.
WIR analysieren Ihre bestehende D&O-Police, erläutern die Auswirkungen des Urteils auf Ihre konkrete Situation und zeigen Ihnen, welche Anpassungen sinnvoll sind – sprechen Sie uns an!
Rechtlicher Hinweis: Das Urteil des OLG Köln (Az. 9 U 49/25) vom 10.02.2026 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht möglicherweise aus. WIR informieren Sie über weitere Entwicklungen.